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Lockerungen im Kulturbereich

Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater

In den letzten 14 Tagen haben sich die Berichte über Lockerungen im Kulturbereich überschlagen und es wurden verschiedene Öffnungsschritte im Kulturbereich angekündigt:

Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater

Ab Freitag, 21. Mai 2021 sind Proben im Laienmusikbereich in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 100 erlaubt. Für die Proben gilt derzeit generell eine Personenbegrenzung von max. 10 Personen (inkl. Dirigent, Ensembleleiter etc.) in geschlossenen Räumen bzw. von max. 20 Personen im Freien.

Neben dem grundsätzlich einzuhaltenden Mindestabstand von 1,5 m ist bei Einsatz von Blasinstrumenten und bei Gesang in Blas- bzw. Singrichtung ein erweiterter Mindestabstand von 2,0 m zwingend einzuhalten. Grundsätzlich wird für alle Musizierenden der erweiterte Mindestabstand von 2,0 m empfohlen. Beim Einsatz von Querflöten beträgt der Abstand mindestens 3,0 m nach vorne.

Die Teilnehmer an Proben müssen über einen negativen Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV verfügen. Gemäß § 1a der 12. BayIfSMV in Verbindung mit § 3 und § 7 der SchAusnahmV sind geimpfte und genesene Personen vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. Die Tests müssen dokumentiert werden, z.B. mit beigefügter Excel-Liste.
Die Kosten für die Tests können über das Hilfsprogramm für Laienmusikvereine gefördert werden, das bis Ende des Jahres 2021 verlängert wurde. Nähere Informationen zum Hilfsprogramm folgen in den nächsten Wochen.  

Um eine Kontaktpersonenermittlung im Fall eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter den Teilnehmern zu ermöglichen, müssen die entsprechenden Daten für die Dauer von vier Wochen gespeichert werden. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form (z.B. Luca-App) erfolgen.

Das Hygienekonzept ist zu finden unter www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-354/.

Wichtig: Proben sind nur möglich, wenn der zuständige Landkreis oder die kreisfreie Stadt die Proben im Bereich des Laienmusizierens in einer entsprechenden Verordnung genehmigt hat!

 

Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern

Der Ministerrat hat beschlossen, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 bzw. unter 50 die Kreisverwaltungsbehörden ab dem 10. Mai den Betrieb in Theater-, Konzert- und Opernhäuser wieder zulassen können.

Bereits letzte Woche wurde dazu das Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern veröffentlicht.

Darunter fallen unter anderem auch Konzertaufführungen, Liederabende und ähnliche Darbietungen im Bereich der Laienkultur.

 

 

Kulturveranstaltungen im Freien

Ab dem 21. Mai 2021 sind Kulturveranstaltungen im Freien mit maximal 250 Zuschauern (feste Sitzplätze) in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 100 erlaubt. Dies gilt für kulturelle Veranstaltungen sowohl im professionellen Bereich als auch für Laien- und Amateurensembles. Für die Besucher gilt eine Testpflicht. Diese Testpflicht entfällt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50.

Das Rahmenhygienekonzept für kulturelle Veranstaltungen (in Konzerthäusern und im Freien) ist unter www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-353/ zu finden.

 

Bitte beachten Sie, dass Proben nur möglich sind, wenn der betreffende Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt die weiteren Öffnungsschritte (bei Inzidenz unter 100) gemäß § 27 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt!

 

 

Wir wissen, dass die jeweiligen Regelungen im gegenseitigen Vergleich nicht stimmig erscheinen:

  • Bei Proben ist die Musikeranzahl fix limitiert (10 / 20), bei Konzerten in Konzerthäusern und bei Kulturveranstaltungen im Freien nicht.
  • Bei Proben gibt es eine Testpflicht auch bei einer Inzidenz unter 50.

 

Zudem haben sich bei Durchsicht des Probenkonzeptes einige Fragen ergeben, die es noch zu klären gilt:

  • Unterliegen die Mitglieder eines Hausstandes ebenfalls den Abstandsregelungen?
  • Wie ist mit Genesenen/Geimpften umzugehen (sind sie zusätzlich zu den 10/20 Personen zugelassen / müssen sie Abstände einhalten)?

Bzgl. dieser Fragen haben wir umgehend um Klärung gebeten.